Wasserschaden in der WEG: Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und wer zahlt

Die Frage, die in jeder Eigentümerversammlung gestellt wird - und die sich mit einem Blick in die Teilungserklärung und einer sauberen Ursachendokumentation meist von selbst beantwortet.

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Ein Rohrbruch im Strang, durchnässter Estrich in der Wohnung darunter, drei Eigentümer mit drei Meinungen. Kaum eine Frage bindet in der WEG-Verwaltung so viel Zeit wie die nach der Zuständigkeit - und kaum eine lässt sich mit etwas Vorbereitung so zuverlässig entschärfen.

Die Grenze verläuft an der Leitung, nicht an der Wand

Als Faustregel gilt: Leitungen, die der Versorgung mehrerer Einheiten dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum. Das sind die senkrechten Stränge durch das Gebäude und die Grundleitungen. Ab der Abzweigung in die einzelne Wohnung kann Sondereigentum vorliegen.

Diese Faustregel ersetzt nicht den Blick in die Teilungserklärung: Sie kann die Zuordnung im Detail abweichend regeln und geht der Faustregel insoweit vor. Ihre Grenze zieht aber § 5 Absatz 2 WEG. Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, sind zwingend Gemeinschaftseigentum - auch dann, wenn sie innerhalb einer Wohnung verlaufen. Eine Teilungserklärung, die solche Bauteile zu Sondereigentum erklärt, ist insoweit nichtig. Für den Strang, der mehrere Einheiten versorgt, heißt das: Er bleibt Gemeinschaftseigentum, unabhängig davon, was in der Teilungserklärung steht.

Für die Begriffe selbst - Strang, Steigleitung, Fallleitung, Anbindeleitung - lohnt sich eine kurze Sortierung, weil die Zuordnung genau an diesen Bezeichnungen hängt.

Zuständig ist, wem das Bauteil gehört - nicht, wo es tropft

Der häufigste Denkfehler: Der Schaden ist in Wohnung 3 sichtbar, also sei Wohnung 3 zuständig. Maßgeblich ist aber die Ursache, nicht der Ort des Wasserflecks. Ein undichter Strang ist Gemeinschaftseigentum, auch wenn er nur in einer einzigen Wohnung Schaden anrichtet.

Deshalb ist die erste Frage nach jedem Wasserschaden in der WEG nicht „wer zahlt", sondern „wo verlief die Ursache". Erst wenn das geklärt ist - im Zweifel durch eine Leckortung -, lässt sich die Zuständigkeit sauber zuordnen. Alles davor ist Spekulation, und Spekulation erzeugt Streit.

Was die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft deckt

Hier liegt die gute Nachricht, die viele Beiräte nicht kennen: Die verbundene Wohngebäudeversicherung einer Eigentümergemeinschaft versichert in der Regel das gesamte Gebäude - einschließlich der Bestandteile, die zum Sondereigentum gehören. Estrich, Bodenbeläge, Innenputz und fest verbaute Sanitärobjekte fallen üblicherweise darunter.

Nicht gedeckt ist der bewegliche Hausrat. Dafür ist die Hausratversicherung des Bewohners zuständig - die Abgrenzung läuft in diesem Fall zwischen den Versicherungssparten, nicht zwischen den Eigentumsformen. Beide Achsen zu verwechseln, ist die zweite häufige Fehlerquelle.

Der Selbstbehalt: klären, bevor es brennt

Zahlt die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft einen Schaden, der im Sondereigentum eingetreten ist, stellt sich die Frage nach dem Selbstbehalt: Trägt ihn die Gemeinschaft, oder trägt ihn der betroffene Eigentümer?

Der Bundesgerichtshof hat das entschieden: Den Selbstbehalt tragen alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich, auch wenn der Schaden im Sondereigentum eingetreten ist. Er teilt als Kosten der Gemeinschaft das Schicksal der Prämie (Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21). Abweichen kann die Gemeinschaft davon nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG durch Beschluss. Für die Verwaltung heißt das: Ohne Beschluss gilt die gemeinschaftliche Tragung; ein abweichender Verteilungsschlüssel gehört auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung - nicht in den laufenden Schadenfall.

Der Mietausfall gehört dem Eigentümer

Eine Position wird fast immer vergessen. Der Gebäudeschaden ist Sache der Gemeinschaft, der Mietausfall trifft aber den einzelnen Eigentümer. Er wird über dieselbe Gebäudeversicherung abgewickelt, sofern diese ihn umfasst, muss aber gesondert beziffert und belegt werden. Meldet nur die Verwaltung den Gebäudeschaden, bleibt die Position leer - und Monate später fragt der Eigentümer nach.

Was Streit tatsächlich verhindert

Nicht die bessere Argumentation, sondern die frühere Dokumentation. Wenn Ursache, Verlauf und betroffene Bauteile von Anfang an festgehalten sind - Fotos, Leckortungsbericht, Terminhistorie -, ist die Zuordnung meist unstrittig. Streit entsteht fast ausschließlich dort, wo nachträglich rekonstruiert werden muss, was eigentlich passiert ist.

Dieser Beitrag ordnet die übliche Systematik ein. Maßgeblich sind im Einzelfall die Teilungserklärung, die Beschlusslage der Gemeinschaft und die Versicherungsbedingungen; eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.

Häufige Fragen

Sind Wasserleitungen Gemeinschafts- oder Sondereigentum?
Als Faustregel gilt: Leitungen, die der Versorgung mehrerer Einheiten dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum - also die senkrechten Stränge und die Grundleitungen. Ab der Abzweigung in die einzelne Wohnung kann Sondereigentum vorliegen. Wo genau die Grenze verläuft, bestimmt zuerst die Teilungserklärung; sie kann abweichende Regelungen enthalten. Sie kann aber nichts zu Sondereigentum erklären, was nach § 5 Absatz 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum ist - insoweit ist sie nichtig. Wer die Zuständigkeit ohne Blick in die Teilungserklärung festlegt, rät.
Wer beauftragt die Instandsetzung - Verwaltung oder Eigentümer?
Die Zuständigkeit folgt dem Eigentum. Für Schäden am Gemeinschaftseigentum beauftragt die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse, für das Sondereigentum der jeweilige Eigentümer. In der Praxis ist die Trennung selten sauber: Ein Rohrbruch im Strang - Gemeinschaftseigentum - durchnässt Estrich und Wandaufbau der darunterliegenden Wohnung, und dort beginnt je nach Teilungserklärung das Sondereigentum. Deshalb ist die erste Frage nach jedem Wasserschaden in der WEG nicht 'wer zahlt', sondern 'wo verlief die Ursache'.
Zahlt die Gebäudeversicherung der WEG auch Schäden am Sondereigentum?
In der Regel ja, soweit es sich um Gebäudebestandteile handelt. Die verbundene Wohngebäudeversicherung einer Eigentümergemeinschaft versichert üblicherweise das gesamte Gebäude einschließlich der zum Sondereigentum gehörenden Bestandteile wie Estrich, Bodenbeläge, Sanitärobjekte oder Innenputz. Nicht gedeckt ist der bewegliche Hausrat - dafür ist die Hausratversicherung des Bewohners zuständig. Der genaue Umfang steht in den Bedingungen und in der Vereinbarung der Gemeinschaft.
Wer trägt den Selbstbehalt?
Das ist der Punkt, an dem es in Eigentümerversammlungen laut wird. Zahlt die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft einen Schaden, der im Sondereigentum eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob die Gemeinschaft den Selbstbehalt trägt oder der betroffene Eigentümer. Der BGH hat das entschieden: Den Selbstbehalt tragen alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich, auch wenn der Schaden im Sondereigentum eingetreten ist - er teilt als Kosten der Gemeinschaft das Schicksal der Prämie (Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21). Die Gemeinschaft kann davon nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG durch Beschluss abweichen. Ohne Beschluss gilt die gemeinschaftliche Tragung; ein abweichender Verteilungsschlüssel gehört auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung, nicht in den laufenden Schadenfall.
Was ist mit dem Mietausfall des betroffenen Eigentümers?
Der Mietausfall trifft den einzelnen Eigentümer, nicht die Gemeinschaft. Er wird über die Gebäudeversicherung abgewickelt, sofern diese ihn umfasst, muss aber gesondert beziffert und belegt werden. Meldet nur die Verwaltung den Gebäudeschaden, bleibt die Mietausfallposition leer.
Wie vermeidet die Verwaltung den Streit?
Mit Dokumentation vor der Diskussion. Wenn Ursache, Verlauf und betroffene Bauteile fotografisch und schriftlich festgehalten sind - idealerweise mit Leckortungsbericht -, ist die Zuordnung meist unstrittig. Der Streit entsteht fast immer dort, wo nachträglich rekonstruiert werden muss, was passiert ist. Eine strukturierte Schadenakte ist deshalb das wirksamste Mittel gegen lange Eigentümerdiskussionen.