Leitungswasserschaden: Wer zahlt - Gebäude- oder Hausratversicherung?

Die klare Aufteilung: Gebäudeversicherung für die Bausubstanz, Hausratversicherung für bewegliche Sachen - plus Selbstbeteiligung, Mieter-Verursachung und Regress.

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Es tropft durch die Decke, im Bad steht Wasser, der Estrich ist durchnässt - und sofort steht die Frage im Raum: Wer kommt dafür auf? Beim Leitungswasserschaden im Mehrfamilienhaus sind oft zwei Versicherungen gleichzeitig im Spiel. Dieser Beitrag erklärt die saubere Aufteilung, damit Verwaltung, Eigentümer und Mieter wissen, wer was meldet.

Die Grundregel: Gebäude vs. Hausrat

Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, wo der Schaden passiert ist, sondern was beschädigt wurde:

  • Wohngebäudeversicherung (Eigentümer / WEG): zahlt Schäden an der Bausubstanz - Wände, Decken, Estrich, fest verlegte Böden, Rohre, fest verbaute Einbauten wie die Einbauküche, wenn sie mit dem Gebäude versichert ist.
  • Hausratversicherung (Mieter oder selbstnutzender Eigentümer): zahlt Schäden an beweglichen Sachen - Möbel, Teppiche, Kleidung, Elektronik.

Beispiel: Ein Rohrbruch durchnässt Wand und Parkett (Gebäude) und ruiniert ein Sofa und einen Schrank (Hausrat). Dann reguliert die Gebäudeversicherung die Wand- und Parkettschäden, die Hausratversicherung des Bewohners die Möbel. Beide Vorgänge laufen parallel.

Was als Leitungswasser gilt - und was nicht

Versichert ist bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Dazu zählen:

  • Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
  • Wasser aus fest verbundenen Einrichtungen (Waschbecken, WC, Spül- oder Waschmaschine),
  • Wasser aus Heizungs-, Klima- und Wärmepumpenanlagen.

Nicht als Leitungswasser versichert sind Regen, Hochwasser, Grundwasser und Rückstau aus der Kanalisation. Die Abgrenzung ist aber feiner, als es klingt: Regenwasser, das durch eine sturm- oder hagelbedingt entstandene Gebäudeöffnung eindringt, ist bereits über die Grunddeckung Sturm und Hagel versichert. Überschwemmung durch Starkregen, Hochwasser, Grundwasser und Rückstau fallen dagegen in den zusätzlich zu vereinbarenden Elementarschaden-Baustein - und dort ist Rückstau meist nur gedeckt, wenn er auf Witterungsniederschläge oder ausufernde Gewässer zurückgeht und die vereinbarte Rückstausicherung funktionsfähig ist.

Wenn der Mieter den Schaden verursacht hat

Ein vom Mieter fahrlässig verursachter Gebäudeschaden (etwa eine überlaufende Badewanne) wird zunächst über die Wohngebäudeversicherung reguliert. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer allerdings beim Verursacher Regress nehmen - dann braucht der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung, die diesen Anspruch abfängt. Für seine eigenen beschädigten Sachen ist und bleibt die Hausratversicherung des Mieters zuständig.

Selbstbeteiligung, Mietminderung und der Verwalter-Part

Die vereinbarte Selbstbeteiligung trägt der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung - in der Wohnungseigentümergemeinschaft meist über die Erhaltungsrücklage - seit der WEG-Reform vom 01.12.2020 der gesetzliche Begriff - oder die Jahresabrechnung. Solange Wohnraum durch den Schaden nicht nutzbar ist, kann zudem eine Mietminderung in Betracht kommen, was die zügige Instandsetzung umso wichtiger macht.

Für Hausverwaltungen ist der entscheidende Hebel die saubere, schnelle Abwicklung: Schaden dokumentieren, Gewerke in der richtigen Reihenfolge koordinieren, mit dem Versicherer kommunizieren. Genau hier setzt strukturiertes Schadenmanagement an.

Häufige Fragen

Wer zahlt bei einem Leitungswasserschaden - Gebäude- oder Hausratversicherung?
Es kommt darauf an, was beschädigt wurde. Schäden am Gebäude selbst - Wände, Decken, Estrich, fest verlegte Böden, Rohre und fest verbaute Einrichtungen - übernimmt die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers bzw. der WEG. Schäden an beweglichen Sachen wie Möbeln, Teppichen oder Elektronik übernimmt die Hausratversicherung des jeweiligen Bewohners. Beide Versicherungen können in einem Schadenfall parallel zuständig sein.
Was zählt überhaupt als Leitungswasserschaden?
Versichert ist bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser - etwa aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus fest verbundenen Einrichtungen wie Waschbecken oder Spülmaschine sowie aus Heizungs- und Klimaanlagen. Nicht als Leitungswasser gelten Regen, Hochwasser, Grundwasser und Rückstau aus der Kanalisation. Die Abgrenzung ist dabei feiner, als es klingt: Regenwasser, das durch eine sturm- oder hagelbedingt entstandene Gebäudeöffnung eindringt, ist bereits über die Grunddeckung Sturm und Hagel versichert. Überschwemmung durch Starkregen, Hochwasser, Grundwasser und Rückstau fallen dagegen in den zusätzlich zu vereinbarenden Elementarschaden-Baustein - und dort ist Rückstau meist nur gedeckt, wenn er auf Witterungsniederschläge oder ausufernde Gewässer zurückgeht und die Rückstausicherung funktionsfähig ist.
Zahlt die Versicherung, wenn der Mieter den Wasserschaden verursacht hat?
Ein durch den Mieter fahrlässig verursachter Gebäudeschaden wird zunächst über die Wohngebäudeversicherung reguliert. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer beim Verursacher Regress nehmen - hier hilft dem Mieter eine Privathaftpflichtversicherung. Für die eigenen beschädigten Sachen des Mieters ist dessen Hausratversicherung zuständig.
Wer trägt die Selbstbeteiligung beim Leitungswasserschaden?
Die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung trägt der Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung - also der Eigentümer bzw. die WEG. In der Wohnungseigentümergemeinschaft wird sie regelmäßig aus der Erhaltungsrücklage - seit der WEG-Reform vom 01.12.2020 der gesetzliche Begriff (§ 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG) - oder über die Jahresabrechnung beziehungsweise eine Sonderumlage getragen. Ob und wie sie auf einen Verursacher umgelegt werden kann, hängt vom Einzelfall und der Haftungslage ab.