Ein Wasserschaden, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt, ist ein Mangel der Mietsache (§ 536 BGB): Mieter dürfen die Miete anteilig mindern – grundsätzlich verschuldensunabhängig, sofern der Mangel angezeigt wurde und nicht nur unerheblich ist. Eine feste Prozentzahl gibt es nicht; die Höhe richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung im Einzelfall.
Die Minderung gilt ab Vorliegen des Mangels (Anzeige vorausgesetzt). Jede Woche, die Trocknung und Wiederherstellung schneller laufen, verkürzt den Minderungszeitraum und senkt den Mietausfall für den Eigentümer – eine schnelle, strukturierte Schadenabwicklung ist damit unmittelbar werterhaltend.
Eine feste Prozentzahl gibt es nicht – maßgeblich sind betroffene Fläche, Nutzbarkeit, Lärm und Geruch durch Trockengeräte sowie die Dauer. Die Spanne reicht von wenigen Prozent bis zu sehr hohen Quoten, wenn Wohnräume unbenutzbar sind. Pauschale Tabellen ersetzen die Einzelfallprüfung nicht.