Trinkwasserverordnung 2026: Was sich für Gebäudebetreiber ändert

Die wichtigsten aktuellen Änderungen der TrinkwV und was sie für Ihre Praxis als Hausverwaltung oder Eigentümer bedeuten.

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Die Trinkwasserverordnung wird regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und EU-Vorgaben angepasst. Für Betreiber von Trinkwasserinstallationen in Mehrfamilienhäusern bedeutet jede Anpassung neue Pflichten und Handlungsbedarf.

Der verschärfte Blei-Grenzwert

Für Bestandsgebäude ist die folgenreichste Regelung § 17 Abs. 1 TrinkwV: Trinkwasserleitungen und Teilstücke aus Blei mussten bis zum 12. Januar 2026 vollständig entfernt oder stillgelegt werden. Das ist eine unmittelbare Handlungspflicht des Betreibers und keine Ableitung aus einem Grenzwert. Der Grenzwert für Blei liegt weiterhin bei 0,010 mg/l und sinkt erst zum 12. Januar 2028 auf 0,005 mg/l (Anlage 3 Teil I TrinkwV).

Erweiterte Untersuchungspflichten

Die regelmäßige Legionellenuntersuchung nach § 31 TrinkwV trifft nicht jedes Gebäude mit zentraler Warmwasserbereitung. Sie greift, wenn Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit - also etwa durch Vermietung - abgegeben wird, eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorliegt (Speicher- oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer über 400 Liter oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle) und Duschen oder andere Aerosolbildner vorhanden sind. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie ausschließlich selbst genutzte Gebäude sind ausgenommen. Der Turnus beträgt bei gewerblicher Tätigkeit drei Jahre, bei öffentlicher Tätigkeit ein Jahr.

Was Betreiber jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie, ob Ihr Gebäude Bleileitungen enthält.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Legionellenuntersuchungen auf dem aktuellen Stand sind.
  • Lassen Sie die Dokumentation Ihrer Trinkwasseranlage aktualisieren.
  • Wenn bei der letzten Untersuchung der Maßnahmenwert überschritten wurde, zögern Sie nicht mit der Gefährdungsanalyse.

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