Direktantwort: Eine Beitragserhöhung kann aus dem vertraglichen Anpassungsfaktor, einem geänderten Beitragssatz oder geänderten Risikomerkmalen stammen. Ein Kündigungsrecht nach § 40 VVG setzt eine Prämienerhöhung ohne entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes voraus. Maßgeblich sind Mitteilung und Vertrag.
Warum kann der Beitrag steigen?
Bei einer gleitenden Neuwertversicherung können Versicherungsschutz und Beitrag über einen Anpassungsfaktor fortgeschrieben werden. Das unverbindliche GDV-Muster VGB 2022 bildet diesen Faktor so:
- zu rund 80 % an den Baupreisindex (Entwicklung der Baukosten),
- zu rund 20 % an den Tariflohnindex des Bauhauptgewerbes (Baulöhne).
Die veröffentlichten Indexwerte stellt das Statistische Bundesamt bereit. Ob die konkrete Mitteilung diese Musterformel verwendet oder auf einer anderen Änderung beruht, ergibt sich aus Anpassungsklausel, Berechnung und Risikomerkmalen des Vertrags.
Wann greift § 40 VVG?
Ob Sie außerordentlich kündigen dürfen, hängt von der Art der Erhöhung ab:
- Anpassung von Beitrag und Versicherungsschutz: Ob § 40 VVG greift, hängt von Klausel und korrespondierender Änderung des Schutzumfangs ab.
- Prämienerhöhung ohne entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes: § 40 VVG eröffnet eine Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung. Der Versicherer muss auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Der Artikel ordnet die gesetzlichen und vertraglichen Prüffelder ein. Er bewertet weder einen Tarif noch empfiehlt er eine Kündigung oder einen Wechsel.
Welche Angaben müssen vor jeder Entscheidung verglichen werden?
Ein niedrigerer oder höherer Beitrag beweist keine bessere Deckung. Dokumentieren Sie nebeneinander versicherte Gefahren, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalt, Obliegenheiten und den Zeitraum für Mietausfall. Erst ein Vergleich derselben Felder zeigt, ob sich nur der Preis oder auch der Inhalt ändert. Eine Produktbewertung nimmt dieser Artikel nicht vor.
Wie wird die Mitteilung prüfbar dokumentiert?
| Feld | Aus der Mitteilung übernehmen | Im Vertrag abgleichen |
|---|---|---|
| Art | Anpassungsfaktor, Beitragssatz oder Risikomerkmal | Anpassungsklausel |
| Zeit | Zugang und Wirksamkeit | Vertragsperiode |
| Recht | Belehrung und Frist | § 40 VVG und konkrete Klausel |
Zur Systematik der Versicherungssumme: Unterversicherung und gleitender Neuwert. Stand der redaktionellen Prüfung: 18. August 2026.
