Die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung steigen vor allem über den jährlichen Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor), der den Beitrag an Baupreise und Baulöhne koppelt. Der Beitrag steigt also nicht, weil der Versicherer teurer wird, sondern weil ein Wiederaufbau heute mehr kostet. Hinzu kommen Tarifanpassungen wegen hoher Leitungswasser- und Naturgefahrenschäden.
Die reine Anpassung über den gleitenden Neuwertfaktor ist vertraglich vereinbart und löst meist kein Sonderkündigungsrecht aus. Erhöht der Versicherer dagegen den Beitragssatz selbst (Tarifanpassung) ohne Leistungsverbesserung, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht – üblicherweise innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung.
Erhöhung auf Berechtigung prüfen, Versicherungssumme auf korrekte Ermittlung kontrollieren, Selbstbeteiligung bewusst wählen, Schäden durch Prävention senken (Leitungswasser ist der größte Treiber) und vor der Verlängerung einen anbieterunabhängigen Marktvergleich auf Augenhöhe bei der Deckung einholen.
Die reine Neuwert-Anpassung löst meist kein Sonderkündigungsrecht aus. Eine echte Tarif-/Beitragssatzerhöhung ohne Leistungsverbesserung dagegen schon – die Frist beträgt üblicherweise einen Monat ab Zugang der Mitteilung.