Elementarschaden und Starkregen am Mehrfamilienhaus

Was der Elementarbaustein abdeckt, die Abgrenzung zu Sturm und Hagel, die richtigen Sofortmaßnahmen nach Starkregen und die Vorsorge gegen Rückstauschäden.

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Direktantwort: Nach Starkregen zuerst Menschen und Stromversorgung sichern, Wasser begrenzen und den unveränderten Zustand dokumentieren. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt nicht vom Wort „Starkregen“ ab, sondern davon, ob der konkrete Vertrag das eingetretene Ereignis – etwa Überschwemmung oder Rückstau – umfasst.

Wann ist Starkregen in der Wohngebäudeversicherung erfasst?

Die GDV-Musterbedingungen trennen Sturm und Hagel von weiteren Naturgefahren. Starkregen ist dort kein eigenständiges Schadenereignis: Entscheidend ist, ob er eine vertraglich definierte Überschwemmung oder einen Rückstau verursacht hat und ob dieser Baustein vereinbart ist. Abweichende Vertragsbedingungen sind möglich; dieser Beitrag bewertet keine konkrete Police. Die Abgrenzung zu Sturm und Hagel vertieft der Beitrag Sturmschaden am Mehrfamilienhaus.

Welche Ereignisse zählen in den Musterbedingungen zu weiteren Naturgefahren?

  • Überschwemmung - Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung von Gewässern, Witterungsniederschläge oder austretendes Grundwasser - und Rückstau,
  • Schneedruck, Lawinen,
  • Erdrutsch, Erdsenkung,
  • Erdbeben, Vulkanausbruch.

Starkregen ist dabei keine eigenständige Elementargefahr: Er ist nur gedeckt, soweit er zu einer Überschwemmung im Sinne der Bedingungen führt, also Grund und Boden überflutet (vgl. A 5.4.1 VGB 2022). Regen, der ohne Überflutung des Grundstücks durch Dach, Fenster oder Fassade eindringt, fällt regelmäßig nicht darunter. Der konkrete Umfang ergibt sich aus den vereinbarten Bedingungen.

Kam das Wasser aus dem Kanal oder aus der eigenen Leitung?

Aus dem sichtbaren Wasserstand allein lässt sich die Ursache nicht sicher ableiten. Für Maßnahmen und Deckungsprüfung muss zwischen Rückstau, oberirdischer Überflutung und einer Störung der privaten Leitung unterschieden werden.

  • Rückstau aus dem öffentlichen Kanal: Der Kanal ist überlastet, Wasser drückt in tief liegende Entwässerungspunkte. Ob dies versichert ist, hängt von Baustein, Definition und Obliegenheiten ab.
  • Abflussstörung in der eigenen Grundleitung: Wurzeleinwuchs, Versatz, Ablagerungen oder Bruch können den Abfluss behindern. Dann ist neben einer möglichen Schadenregulierung die Instandhaltung der Leitung zu klären.

Eine Kamerabefahrung dokumentiert den Zustand der privaten Leitung und kann Defekte oder Ablagerungen sichtbar machen. Sie ersetzt weder die hydraulische Ursachenklärung noch die Vertragsprüfung. Mögliche Sanierungsverfahren beschreibt die Seite Abwasserstrangsanierung.

Was ist unmittelbar nach Starkregen zu tun?

  1. Eigensicherung: Strom in überfluteten Bereichen abschalten, bevor jemand sie betritt.
  2. Schaden begrenzen: Wasser abpumpen, Gefahrenstellen sichern, Werte in Sicherheit bringen.
  3. Dokumentieren: vor der Beräumung fotografieren, Pegel- und Wetterdaten (DWD) festhalten.
  4. Trocknen, dann wiederherstellen: wie beim Leitungswasser erst freimessen, dann verschließen - sonst droht Schimmel.

Welche Vorsorge gegen Rückstau ist zu dokumentieren?

Bei tief liegenden Entwässerungspunkten kommen je nach Anlage Rückstausicherungen oder Hebeanlagen in Betracht. Ob Einbau, Betrieb oder Wartung als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vereinbart sind, steht in den konkreten Bedingungen. Bei einer Verletzung richten sich mögliche Rechtsfolgen nach § 28 VVG; unter anderem unterscheidet das Gesetz nach Verschuldensgrad und Ursächlichkeit. Wartungsnachweise machen den technischen Zustand prüfbar.

Bei einem bereits eingetretenen Schaden kann die operative Koordination intern bleiben oder an ein Schadenmanagement übergeben werden. Das ist von der Frage zu trennen, ob der Versicherungsvertrag das Ereignis deckt.

Häufige Fragen

Sind Starkregen- und Überschwemmungsschäden in der Wohngebäudeversicherung versichert?
Nicht automatisch. In den GDV-Musterbedingungen sind Sturm und Hagel als Naturgefahren vorgesehen; weitere Naturgefahren wie Überschwemmung und Rückstau müssen zusätzlich vereinbart sein. Starkregen ist versicherungsrechtlich nicht schon durch das Wetterereignis gedeckt, sondern nur, wenn die vertragliche Definition eines versicherten Ereignisses erfüllt ist. Maßgeblich bleibt der konkrete Vertrag.
Was zählt zu den Elementarschäden?
Typischerweise Überschwemmung und Rückstau, Starkregen, Schneedruck und Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung sowie Erdbeben und Vulkanausbruch. Der genaue Umfang ergibt sich aus den vereinbarten Bedingungen. Sturm und Hagel zählen versicherungstechnisch nicht zu den Elementargefahren, sondern sind Standarddeckung.
Was ist nach einem Starkregenschaden zuerst zu tun?
Eigensicherung beachten (Strom in überfluteten Bereichen abschalten), dann Schaden begrenzen: Wasser abpumpen, Gefahrenstellen sichern, Werte in Sicherheit bringen. Vor der Beräumung fotografieren, Pegel- und Wetterdaten dokumentieren und den Versicherer informieren. Erst danach beginnen Trocknung und Wiederherstellung - wie beim Leitungswasser gilt: erst trocknen und freimessen, dann verschließen.
Kommt der Rückstau aus dem Kanal oder aus der eigenen Leitung?
Die sichtbare Folge allein beweist die Ursache nicht. Rückstau aus dem öffentlichen Kanal und eine Abflussstörung in der eigenen Grundleitung erfordern unterschiedliche Maßnahmen; auch die Deckung richtet sich nach Ursache und Vertragsdefinition. Eine Kamerabefahrung kann den Zustand der privaten Leitung dokumentieren, ersetzt aber nicht die versicherungsrechtliche Prüfung.
Wie beugt man Rückstauschäden im Mehrfamilienhaus vor?
Für Entwässerungspunkte unterhalb der Rückstauebene kommen je nach Anlage Rückstausicherungen oder Hebeanlagen in Betracht. Ob der Vertrag Einbau, Betrieb oder Wartung als Obliegenheit verlangt, steht in den Bedingungen. Werden vertragliche Obliegenheiten verletzt, richten sich mögliche Rechtsfolgen nach § 28 VVG; Wartungsnachweise machen den Zustand prüfbar.