Die Gebäudeversicherung zahlt nicht: Fristen, Rechte und der Weg zur Freigabe

Wenn die Regulierung stockt, hilft kein Abwarten. Was fällig ist, wann eine Abschlagszahlung verlangt werden kann und welche Wege es bei Ablehnung gibt.

Autor
Jannik-Noah Grätke
Aktualisiert
Lesedauer
8 Min.

Der Schaden ist gemeldet, die Handwerker stehen bereit, und der Versicherer schweigt. Für Hausverwaltungen ist das die unangenehmste Phase einer Schadenabwicklung: Der Eigentümer fragt nach, der Mieter mindert, und die Verwaltung hat auf den entscheidenden Schritt keinen direkten Zugriff. Abwarten ist trotzdem die schlechteste Option - es gibt klare Fristen und einen geordneten Weg.

Wann die Zahlung überhaupt fällig ist

Der übliche Irrtum lautet, die Versicherung müsse innerhalb einer festen Frist zahlen. Das trifft nicht zu. Nach § 14 VVG wird die Leistung fällig, sobald die Erhebungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherer bestimmt das Tempo der Prüfung also mit.

Damit das keine Einbahnstraße wird, enthält dieselbe Vorschrift ein Gegengewicht: Sind seit der Schadenanzeige mehr als ein Monat vergangen, kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Diese Möglichkeit wird in der Praxis selten genutzt, obwohl sie genau für diese Situation gedacht ist.

Erst prüfen: Liegt es wirklich am Versicherer?

Bevor man eskaliert, lohnt der ehrliche Blick in die eigene Akte. Ein großer Teil der Verzögerungen entsteht nicht durch Unwillen, sondern weil etwas fehlt und es niemand bemerkt:

  • Die Kostenaufstellung liegt nur als Kostenvoranschlag vor, nicht als prüffähige Position.
  • Fotos dokumentieren den Schaden, aber nicht die Ursache.
  • Der Leckortungsbericht fehlt, obwohl er angefordert wurde.
  • Eine Rückfrage des Sachbearbeiters liegt seit Wochen unbeantwortet im Postfach.

Deshalb steht am Anfang jeder Eskalation die Rekonstruktion: Was wurde wann übermittelt, was wurde nachgefragt, was ist offen? Wer das von Anfang an sauber dokumentiert, muss diese Arbeit später nicht nachholen.

Der Weg bei Verzögerung

  1. Sachstand schriftlich anfordern - mit Datum, Schadennummer und einer Liste dessen, was bereits übermittelt wurde. Das erzeugt einen Anknüpfungspunkt in der Akte des Versicherers.
  2. Angemessene Frist setzen. Eine Frist ohne konkrete Handlungsaufforderung verpufft; sie sollte benennen, was bis wann erwartet wird - Entscheidung, Zwischenstand oder Abschlagszahlung.
  3. Abschlagszahlung verlangen, wenn seit der Anzeige über ein Monat vergangen ist, unter ausdrücklichem Verweis auf § 14 Absatz 2 VVG.
  4. Eskalationsebene wechseln. Viele Versicherer haben ein Beschwerdemanagement, das schneller reagiert als die Schadenabteilung.

Bei Ablehnung: Grund oder Höhe?

Das ist die wichtigste Weichenstellung, und sie wird oft übersprungen.

Ablehnung dem Grunde nach heißt: Der Versicherer bestreitet, dass ein versichertes Ereignis vorliegt. Typische Gründe sind ein angenommener Ausschluss oder eine Obliegenheitsverletzung - etwa eine verspätete Anzeige (vertragliche Obliegenheit, § 28 VVG) oder eine unterlassene Schadenminderung (gesetzliche Rettungsobliegenheit, § 82 VVG). Dagegen hilft nur Widerspruch mit Begründung und Beleg. Wichtig: Eine Obliegenheitsverletzung führt nicht automatisch zur vollständigen Leistungsfreiheit; das Gesetz unterscheidet nach Verschuldensgrad und danach, ob die Verletzung für Eintritt oder Umfang des Schadens ursächlich war.

Streit über die Höhe ist ein anderer Fall: Der Schaden ist anerkannt, nur die Summe strittig. Dafür sehen die Wohngebäudebedingungen in der Regel ein Sachverständigenverfahren vor - beide Seiten benennen je einen Sachverständigen, diese benennen vorab einen Obmann, der bei abweichenden Ergebnissen innerhalb der beiden Werte entscheidet. Ob und wie das Verfahren gilt, steht in den konkreten Bedingungen des Vertrags.

Schlichtung und danach

Bleibt es beim Dissens, ist der Versicherungsombudsmann e. V. eine anerkannte Schlichtungsstelle. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei, und die Entscheidung bindet den Versicherer bis zu einer bestimmten Beschwerdesumme, während der Beschwerdeführer den Rechtsweg behält. Für Wohnungseigentümergemeinschaften und gewerbliche Versicherungsnehmer gelten Besonderheiten - ob der Weg im Einzelfall offensteht, klärt man vorab bei der Schlichtungsstelle.

Erst danach stellt sich die Frage nach anwaltlicher Vertretung. Sie ist selten der erste, aber manchmal der richtige Schritt - vor allem bei einer Ablehnung dem Grunde nach mit erheblicher Schadenhöhe. Dieser Beitrag ordnet die Wege ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was das für die Verwaltung praktisch heißt

Der wirksamste Hebel liegt vor der Eskalation: eine Akte, die von Anfang an prüffähig ist, und jemand, der terminiert nachfasst. Beides ist keine juristische Leistung, sondern Fleißarbeit - und sie ist der Grund, warum Regulierungen unterschiedlich schnell laufen, obwohl der Schaden derselbe ist.

Wir fassen nach, bis die Freigabe da ist.

Kostenaufstellung, Belege und Fotos prüffähig zusammenstellen, übermitteln, Fristen im Blick behalten und nachhaken - für Verwaltung und Eigentümer kostenfrei. Wo eine Erlaubnis nach § 34d GewO nötig ist, läuft die Kommunikation über einen Kooperationspartner.

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